Betriebsarzt Dr. Bieberbach & A. Soltani GbR

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Haushaltshilfe und Hauswirtschaftliche Versorgung

Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Versorgung haben denselben Leistungsinhalt, nämlich die Hilfe in der Hauswirtschaft, aber unterschiedliche Antragswege.
Wie immer in unserer Planwirtschaftlichen Medizin sind Haushaltshilfe und Hauswirtschaftliche Versorgung also verwaltungstechnisch etwas VÖLLIG unterschiedliches.
Ob Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben regelt der §38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünf). Zielgruppe sind Menschen, die sonst KEINE Hilfe brauchen, jetzt aber vorübergehend aus Gründen einer Verletzung oder Erkrankung auf Hilfe angewiesen sind, z.B. Eltern von Kindern unter 12 Jahren.. Diese Antragsteller wenden sich an Ihre KRANKENKASSE um ein Antragsformular zu bekommen. (Einfaches Beispiel: Alleinerziehende Mutter eines kleinen Kindes bricht sich das Bein und liegt 4 Wochen im Gips. .) Das sollten sie zB vor geplanten Operationen möglichst schon vorher gemacht haben.
Die HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG ( geregelt im § 37 SGB V) ist eine VORÜBERGEHENDE Zusatzleistunmg bei Patienten, die bereits eine Behandlungspflege bekommen ( zB Medikamentenstellung, tägliche Verbandswechsel) und VORÜBERGEHEND grundpflegerische Massnahmen ( zB Hilfe bei der Körperpflege) und Hilfe im Haushalt benötigen. In diesem Fällen ist es deutlich schwerer, eine Abgrenzung zwiuschen einem höheren Grad der Pflegestufe (der keine Haushaltshilfe berücksichtigt) und einem vorübergehend höheren Pflegebedarf zu definieren. Anträge hierfür hat der Arzt als Muster 12 vorrätig.

Grundsätzlich besteht Anspruch darauf, eine Haushaltshilfe gestellt zu bekommen, Man kann aber auch eine Person seines Vertrauens einstellen ( Achtung: NICHT Verwandte 1. oder 2. Grades), bekommt die Erstattung aber höchstens bis zum Satz einer von der Kasse gestellten Hilfe.
Im Fall einer Familie mit (BEISPIEL) einem Ernährer und einer Hausfrau, die erkrankt oder zur Kur muss, könnte sich der Vater auch UNBEZAHLTEN SONDERURLAUB nehmen um die Pflege selbst zu machen, die Kasse kann dann auf Antrag den Verdienstausfall erstatten, aber -Achtung -auch nur bis zur Höhe der Kosten der Sozialstation.
Letzlich gibt es noch den Sonderfall Schwangerschaft und Entbindung, der ist im §24 SGB V geregelt. Hierzu befragen Sie bitte Ihre(n) Gynäkologin/en.
Und bei den Begriffen „Krankenhausvermeidungspflege“ und „Unterstützungspflege“, die es in Fällen nach oder statt stationärer Behandlung – aber nur für Menschen ohne Pflegestufe-gibt (um Krankenhauszeiten Abzukürzen oder überflüssig zu machen) fragen Sie bitte ihre Krankenkasse, die weiß das Alles besser als wir.

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