Betriebsarzt Dr. Bieberbach & A. Soltani GbR

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Endlich Wunschmedikament!

Das Arzneirecht hat den gesetzlich Krankenversicherten in den letzten Jahren viel Ärger bereitet – uns auch! Besonders lästig und wegen der Verwechslungsgefahr zum Teil auch lebensgefährlich waren die Rabattregelungen der gesetzlichen Kassen. Hierdurch musste der Apotheker ein von uns verordnetes Medikament durch ein Ähnliches eines anderen Herstellers ersetzen, wenn die Krankenkasse ein (geheimes!) Rabattabkommen mit dem Hersteller hatte. (sogenannte Substitution) . Wenn wir also zum Beispiel ein Mittel von Hexal aufgeschrieben haben, hat der Patient ein Wirkstoffgleiches von sagen wir Ratiopharm bekommen. Problem dabei war oft, dass sich die Medikamente im Aussehen unterschieden, sodass es oft zu Verwechslungen und Unsicherheiten kam. Auch hat jeder Hersteller andere Zusatzstoffe ( z.B.  Farbstoffe oder Füllstoffe wie Milchzucker) verwendet, sodass oft Unverträglichkeiten auftraten.

Ab 1.Januar soll das insofern besser werden, als der Patient gegen Zuzahlung der Differenz wieder das Mittel von dem Hersteller seines Vertrauens erhalten kann. Der Preisunterschied, der jetzt vom Patienten getragen werden muss, hat in der Vergangenheit oft nur wenige Cent ausgemacht.

Also: Ab 1.1. den Apotheker ansprechen, wenn er unsere Verordnung austauschen will, wie hoch die Zuzahlung wäre wenn er das ausgibt, was auf dem Rezept steht. Dann könne Sie sich als Kassenpatient immer noch überlegen, ob es Ihnen das Wert ist.

Praxiszeitung

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